BVerwG - Beschluss vom 16.01.2020
3 B 51.18
Normen:
FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 5; FeV § 29; StVG § 6a Abs. 2; StVG § 6a Abs. 3; StPO § 111a; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 2; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2020, 402
DÖV 2020, 534
NJW 2020, 1603
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2295/17
VG Freiburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2952/15

Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 3 B 51.18

DRsp Nr. 2020/3749

Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).3. Zu der Frage, ob die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Anforderungen des Zitiergebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) genügt.

Tenor