OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2010
III-3 RBs 119/10
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 234/10

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem standardisierten Messverfahren Traffipax speedophot

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen III-3 RBs 119/10

DRsp Nr. 2010/13011

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem standardisierten Messverfahren Traffipax "speedophot"

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; StVO § 3;

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120,- Euro verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) aufzuheben.