OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2019
1 RBs 207/19
Normen:
StVO § 30 Abs. 3;

Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 207/19

DRsp Nr. 2019/10696

Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017

Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

Tenor

I.

Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergheim zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3;

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen "fahrlässiger Anordnung bzw. Zulassung der verbotswidrigen Teilnahme eines LKWs an einem Feiertag am öffentlichen Straßenverkehr" zu der Geldbuße von 400,-- € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen: