VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2022
2 S 808/22
Normen:
GemO § 35 Abs. 1 S. 2; GemO § 39 Abs. 5 S. 2 Hs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StVO § 45 Abs. 1b Nr. 2a;

Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Stadt Freiburg über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren; Regelung einer Ermäßigung oder Befreiung von der Bewohnerparkgebühr anhand sozialer Kriterien; Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 2 S 808/22

DRsp Nr. 2022/11932

Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Stadt Freiburg über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren; Regelung einer Ermäßigung oder Befreiung von der Bewohnerparkgebühr anhand sozialer Kriterien; Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts

1. Abgesehen von dem Fall, dass es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GemO), ist den Gemeinden nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GemO ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Sitzung eines beschließenden Ausschusses, soweit dieser nur vorberatend tätig ist, öffentlich oder nichtöffentlich sein soll.2. Der Gebührengesetzgeber darf bei der Bemessung der Bewohnerparkgebühr auch Lenkungsziele verfolgen. Zulässige Lenkungszwecke sind die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels des Art. 20a GG und der Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und die Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Ausstoßes.3. Die Staffelung der Bewohnerparkgebühr nach der Größe des Fahrzeugs und damit nach der in Anspruch genommenen Parkfläche ist nicht zu beanstanden.