6.3 Angaben zur Tat

Autor: Sitter

Darlegung der erwiesenen Tatsachen

Unmissverständlich muss der Bußgeldbescheid darlegen, welche Tatsachen die Verwaltungsbehörde für erwiesen hält. Verwechselungen müssen ausgeschlossen sein. Zu beachten ist, dass sich die Schilderung an einen in Rechtsfragen unerfahrenen Bürger richtet.

Tatbegriff

Nach dem BVerfG (Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvR 873/80, BVerfGE 56, 22 = NJW 1981, 1433 = DRsp Nr. 1994/2668) geht das Grundgesetz von einem prozessualen Tatbegriff aus. Tat ist dabei der geschichtliche - und damit auch zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Über § 46 OWiG gilt dieser strafprozessuale Tatbegriff auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Inhaltliche Anforderungen an den Tatbegriff