OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2016
1 RBs 170/16
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
MMR 2017, 543
NStZ-RR 2017, 154
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OWi 345/16

Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer durch Antippen des Home-Buttons

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 1 RBs 170/16

DRsp Nr. 2017/5158

Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer durch Antippen des Home-Buttons

Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a S. 1;

Gründe

I.