OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2016
1 RBs 339/16
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZV 2017, 195

Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer trotz eingebauter Freisprecheinrichtung

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 1 RBs 339/16

DRsp Nr. 2017/2098

Nutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer trotz eingebauter Freisprecheinrichtung

Bei der Behauptung, als Fahrzeugführer über die Freisprecheinrichtung telefoniert zu haben und lediglich vergessen zu haben, das Mobiltelefon abzulegen, dürfte es sich regelmäßig um eine reine Schutzbehauptung handeln, weil aufgrund der Nutzung der Freisprecheinrichtung über eine Bluetooth-Verbindung zum Mobiltelefon das Halten des Geräts gerade nicht erforderlich ist.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 mit Anl. 2, 49 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h) in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 23 Abs. 1a), 49 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 75 € verurteilt.

Zur Sache hat es folgende Feststellungen getroffen: