BAG - Urteil vom 16.11.1995
8 AZR 240/95
Normen:
BGB § 325 Abs. 1 S. 1, §§ 249, 251, 276, 288, 326, 609 a, 670; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 249
BAGE 81, 294
BB 1996, 432
DB 1996, 630
DStR 1996, 1058
EzA § 249 BGB Nr. 21
NJW 1996, 1771
NZA 1996, 415
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Teil-Urteil vom 24. Juni 1992 Elmshorn - 2d Ca 106/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 1992 Schleswig-Holstein - 5 Sa 256/92 ,

Nutzungsausfallschaden

BAG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 240/95

DRsp Nr. 1996/19298

Nutzungsausfallschaden

»Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 325, 251 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Bereitstellung eines Pkw auch zur privaten Nutzung zu leisten, kann der Arbeitnehmer im Falle der tatsächlichen Nutzung seines gleichwertigen privaten Pkw nur die hierfür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen. Eine abstrakt nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsausfallentschädigung steht ihm nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 325 Abs. 1 S. 1, §§ 249, 251, 276, 288, 326, 609 a, 670; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Überlassung eines Dienst-Pkw auch zur privaten Nutzung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 6. Oktober 1990 bis zum 30. September 1991 als Leiter des Geschäftsbereichs EDV, Service und Logistik tätig. Der Anstellungsvertrag vom 30. November 1990 enthielt als § 4 Abs. 2 folgende Vereinbarung:

"Die Gesellschaft stellt dem Mitarbeiter für die Dauer des Anstellungsvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten benutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung übernimmt der Mitarbeiter. "