BGH - Urteil vom 24.05.2022
X ZR 12/21
Normen:
BGB a.F. § 651i Abs. 2; BGB a.F. § 651i Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 944
NJW-RR 2022, 1137
VersR 2022, 1033
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 58/19
LG Düsseldorf, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 124/20

Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl. der Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt; Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise

BGH, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen X ZR 12/21

DRsp Nr. 2022/9842

Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl. der Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt; Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise

Ein Reiseveranstalter kann sich seiner Obliegenheit, die Umstände darzulegen, die für die Angemessenheit einer im Reisevertrag vorgesehenen pauschalen Entschädigung wegen Kündigung vor Reiseantritt maßgeblich sind, nicht dadurch entziehen, dass er mit einem verbundenen Unternehmen, das die Verträge mit den Leistungserbringern schließt und von dem er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Reiseleistungen bezieht, entsprechende Pauschalsätze vereinbart und an dieses entrichtet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 651i Abs. 2; BGB a.F. § 651i Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise.