OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2015
20 U 188/15
Normen:
VVG § 178 I; Ziff. 2.1. AUB 2008; VVG § 186 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 213/14

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Feststellung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 188/15

DRsp Nr. 2016/19558

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Feststellung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung

Nach der Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein. Auch bei einem fehlenden oder nicht ausreichenden Fristenhinweis des Versicherers gem. § 186 S. 2 VVG wird der Versicherungsnehmer nicht von der Notwendigkeit enthoben, überhaupt eine (ausreichende) ärztliche Invaliditätsfeststellung beizubringen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das am 20.07.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 178 I; Ziff. 2.1. AUB 2008; VVG § 186 S. 2;

Gründe

I.