OLG Hamm - Urteil vom 19.12.1997
20 U 175/97
Normen:
AKB § 7 ; StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 273
NJW-RR 1998, 1183
NJWE-VHR 1998, 250
OLGReport-Hamm 1998, 169
SP 1998, 291
ZfS 1999, 107
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 463/96

Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 20 U 175/97

DRsp Nr. 1998/7402

Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht in der Kaskoversicherung

»1. Steht "in der Kaskoversicherung eine Obliegenheitsverletzung durch Unfallflucht in Frage, hat der Versicherungsnehmer eine Schuldunfähigkeit durch Unfallschock zu beweisen. Allein deren Möglichkeit genügt nicht.2. Einzelfall: Schuldunfähigkeit verneint.«

Normenkette:

AKB § 7 ; StGB § 142 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall, bei welchem er nicht am Unfallort verblieben ist, Kaskoentschädigung in Höhe von 52728,86 DM. Der Kläger behauptet, er habe bei Fahren mit offenem Verdeck wegen eines Insektes die Kontrolle verloren und sei deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Er habe danach unter Schock gestanden und könne sich bis zum nächsten Morgen an nichts mehr erinnern.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger möglicherweise im Zeitpunkt des Entfernens von der Unfallstelle schuldunfähig gewesen sei.

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist begründet.