OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2010
8 B 1844/09
Normen:
FZV § 5 Abs. 1; StVZO § 19 Abs. 2a; StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
VRS 118, 379

Öffentliche Feuerwehren und staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren als Feuerwehr i.S.d. § 19 Abs. 2a S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug einer Betriebserlaubnis für ein Einsatzleitfahrzeug der Feuerwehr und ein Sonder-Kfz Löschfahrzeug; Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bzw. Kreise als öffentliche Feuerwehren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 B 1844/09

DRsp Nr. 2010/7344

Öffentliche Feuerwehren und staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren als Feuerwehr i.S.d. § 19 Abs. 2a S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug einer Betriebserlaubnis für ein Einsatzleitfahrzeug der Feuerwehr und ein Sonder-Kfz Löschfahrzeug; Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bzw. Kreise als öffentliche Feuerwehren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009, mit dem sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FZV § 5 Abs. 1; StVZO § 19 Abs. 2a; StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2009 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. Satz 6 beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.