ÖOGH vom 17.12.1997
7 Ob 275/97 k
Normen:
AKHB § 6; VVG § 6 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 83

ÖOGH - 17.12.1997 (7 Ob 275/97 k) - DRsp Nr. 1999/5710

ÖOGH, vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 275/97 k

DRsp Nr. 1999/5710

1. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer, der sein Kfz einem Fahrer ohne Lenkerberechtigung überläßt, eine Obliegenheit i. S. d. § 6 Abs. 2 VVG verletzt, ist von der Frage zu trennen, ob er sich als Beifahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muß, wenn er sich bei einem von diesem Fahrer verursachten Unfall verletzt. , 2. An die Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist ein strenger Maßstab anzulegen; die bloße Behauptung des Fahrers, die Lenkerberechtigung zu haben, und die frühere Beobachtung von Fahrten des Lenkers reichen nicht aus. 3. Das Maß der Sorglosigkeit des Beifahrers ist in das Verhältnis zum Verschulden des Fahrers zu setzen. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden ist daher in der Regel nur zu bejahen, wenn der Beifahrer positiv weiß, daß der Fahrer keine Lenkerberechtigung hat.

Normenkette:

AKHB § 6; VVG § 6 ;
Fundstellen
VersR 1999, 83