ÖOGH vom 17.12.1997
7 Ob 294/97 d
Normen:
AKHB 88 § 8 Abs. 2 Ziff. 2; StVO § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 127

ÖOGH - 17.12.1997 (7 Ob 294/97 d) - DRsp Nr. 1999/5711

ÖOGH, vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 294/97 d

DRsp Nr. 1999/5711

1. Der Verstoß gegen die Pflicht des § 4 Abs. 5 StVO, nach einem Verkehrsunfall sofort die nächste Polizeistation zu benachrichtigen, stellt allein noch keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 8 Abs. 2 Ziff. 2 AKHB 88 dar. Erforderlich ist ein konkreter Verdacht, der nicht mehr ausgeräumt werden kann, weil ein Beweismittel wegen der verspäteten Anzeige unbrauchbar bzw. beseitigt wird. Insoweit trifft den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. 2. Legt der Sachverhalt (hier: Arbeit im Tonstudio) anders als etwa ein Gasthausbesuch oder eine Betriebsfeier weder eine Alkoholisierung noch eine sonstige Fahruntüchtigkeit nahe, so ist eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung nicht nachgewiesen.

Normenkette:

AKHB 88 § 8 Abs. 2 Ziff. 2; StVO § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen
VersR 1999, 127