ÖOGH - 22.11.1995 (7 Ob 19/95) - DRsp Nr. 1997/1883
ÖOGH, vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 Ob 19/95
DRsp Nr. 1997/1883
1. § 35bVVG hebt das Aufrechnungserfordernis der Gegenseitigkeit zum Schutz des Versicherers auf; dieser kann mit Prämienrückständen des Versicherungsnehmers gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten aufrechnen. 2. Erforderlich ist aber eine qualifizierte Konnexität: Die Prämienforderung und der Anspruch des Dritten auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen; der Versicherer kann also mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer aus anderen Verträgen nicht aufrechnen.