ÖOGH vom 22.11.1995
7 Ob 19/95
Normen:
VVG §§ 35b, 74 ff.;
Fundstellen:
VersR 1996, 1307

ÖOGH - 22.11.1995 (7 Ob 19/95) - DRsp Nr. 1997/1883

ÖOGH, vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 Ob 19/95

DRsp Nr. 1997/1883

1. § 35b VVG hebt das Aufrechnungserfordernis der Gegenseitigkeit zum Schutz des Versicherers auf; dieser kann mit Prämienrückständen des Versicherungsnehmers gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten aufrechnen. 2. Erforderlich ist aber eine qualifizierte Konnexität: Die Prämienforderung und der Anspruch des Dritten auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen; der Versicherer kann also mit Forderungen gegen den Versicherungsnehmer aus anderen Verträgen nicht aufrechnen.

Normenkette:

VVG §§ 35b, 74 ff.;
Fundstellen
VersR 1996, 1307