Die Parteien schlossen im Juni 1991 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Pkw Lancia Dedra 2000 Turbo ab. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 24 Monaten, eine Sonderzahlung von 6.839,36 DM und monatliche Leasingraten von zunächst 610 DM, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, vor. Von den beiden in Betracht kommenden Vertragsalternativen ist diejenige mit "Restwertabrechnung" angekreuzt. An der betreffenden Stelle heißt es im Formularvertragstext:
"Der Leasingnehmer garantiert den Restwert von DM zuzüglich Mehrwertsteuer 21.973,68.
Zugrundegelegte Fahrleistung km 40.000.
Eine Nachbelastung kommt auf den Leasingnehmer zu, wenn der Veräußerungserlös unter dem kalkulierten Restwert liegt...".
Die Leasing-Bedingungen der Klägerin sehen u.a. vor:
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