OLG Bamberg - Urteil vom 23.03.1995
1 U 152/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 969
r+s 1995, 371

OLG Bamberg - Urteil vom 23.03.1995 (1 U 152/94) - DRsp Nr. 1996/3936

OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 1 U 152/94

DRsp Nr. 1996/3936

1. Wer einen Pkw VW Golf in der Innenstadt von E, einer Stadt des früheren Ostblocks, auf einem bewachten Parkplatz in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr abstellt, braucht nicht damit zu rechnen, er erleichtere den Diebstahl des Kfz, weil er in einer Ledertasche im Handschuhfach den Kfz-Schein zurückgelassen hat. Er hat sich also nicht grob fahrlässig verhalten. 2. Wenn das Zurücklassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach des ordnungsgemäß verschlossenen Pkw als grob fahrlässig zu werten wäre, könnte nicht ohne weiteres festgestellt werden, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Kfz irgendwie erleichtert oder gefördert hat. Die Möglichkeit, daß das Kfz ohne Kfz-Schein im Handschuhfach nicht gestohlen worden wäre, kommt praktisch ernsthaft nicht in Betracht. Die Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs ginge zu Lasten des Versicherers; er ist nach § 61 VVG auch insoweit beweispflichtig (BGH VersR 1980, 180 (181).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;

Hinweise: