OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.02.1995 (Ss (B) 198/94) - DRsp Nr. 1995/8290
OLG Braunschweig, Beschluß vom 24.02.1995 - Aktenzeichen Ss (B) 198/94
DRsp Nr. 1995/8290
Ist das Urteil lediglich mit der Sachrüge angefochten, so ist in den Urteilsgründen lediglich das Meßverfahren (hier: Police-Pilot-Verfahren), im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren die Nachfahrstrecke sowie der zugrunde gelegte Fehlertoleranzwert mitzuteilen.Hingegen bedarf es im Urteil keiner Angabe zum konkreten Abstand zu Beginn und am Ende der Messung durch Nachfahren, insbesondere dazu, ob der Abstand gleichgeblieben war sowie ob und ggf. wie die diesbezüglichen Feststellungen getroffen und kontrolliert wurden. Das mögliche Fehlen des gleichbleibenden Abstandes als für eine fehlerfreie Messung notwendige Voraussetzung kann nur mit einer darauf gerichteten Verfahrensrüge geltend gemacht werden.