OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.02.1995
Ss (B) 198/94
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 371
NZV 1995, 367

OLG Braunschweig - Beschluß vom 24.02.1995 (Ss (B) 198/94) - DRsp Nr. 1995/8290

OLG Braunschweig, Beschluß vom 24.02.1995 - Aktenzeichen Ss (B) 198/94

DRsp Nr. 1995/8290

Ist das Urteil lediglich mit der Sachrüge angefochten, so ist in den Urteilsgründen lediglich das Meßverfahren (hier: Police-Pilot-Verfahren), im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren die Nachfahrstrecke sowie der zugrunde gelegte Fehlertoleranzwert mitzuteilen. Hingegen bedarf es im Urteil keiner Angabe zum konkreten Abstand zu Beginn und am Ende der Messung durch Nachfahren, insbesondere dazu, ob der Abstand gleichgeblieben war sowie ob und ggf. wie die diesbezüglichen Feststellungen getroffen und kontrolliert wurden. Das mögliche Fehlen des gleichbleibenden Abstandes als für eine fehlerfreie Messung notwendige Voraussetzung kann nur mit einer darauf gerichteten Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1995, 371
NZV 1995, 367