OLG Braunschweig - Urteil vom 16.12.1982
1 U 50/81
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/120
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 11.06.1981

OLG Braunschweig - Urteil vom 16.12.1982 (1 U 50/81) - DRsp Nr. 1996/623

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.1982 - Aktenzeichen 1 U 50/81

DRsp Nr. 1996/623

DM 8000 Schmerzensgeld wegen eines herabfallenden Spiegels für die Abquetschung des 3. kleinen Fingergliedes der rechten Hand. Der Spiegel war nicht ordnungsgemäß befestigt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer 8.000,-- DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Haftung der Beklagten nach § 831 BGB bejaht.