Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer 8.000,-- DM.
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