OLG Braunschweig - Urteil vom 30.11.1987
3 U 115; 3 U 116/87
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VersR 1989, 95

OLG Braunschweig - Urteil vom 30.11.1987 (3 U 115; 3 U 116/87) - DRsp Nr. 1994/8222

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.1987 - Aktenzeichen 3 U 115; 3 U 116/87

DRsp Nr. 1994/8222

1. Werden am Straßenrand geparkte Fahrzeuge durch ein Streufahrzeug einer Gemeinde beschädigt, so können Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG mit Amtshaftungsansprüchen konkurrieren. 2. Kommt es im Zusammenhang mit dem Streuvorgang zur Schädigung anderer Rechtsgüter, so ist dies für den Betrieb des Streufahrzeugs eine typische Gefahr; der Streuvorgang bildet mit der Fahrt des Streufahrzeugs eine Einheit; der "Betrieb" des Streufahrzeugs setzt sich aus beiden Elementen zusammen. 3. Weisen am Straßenrand geparkte Fahrzeuge nach Vorbeifahrt eines Streufahrzeugs charakteristische Schäden auf, die durch die Form des Streumaterials, das Auftreten bestimmter Dichte in bestimmter Höhe und durch die Einschlagtiefe gekennzeichnet sind, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß diese Schäden durch das Streufahrzeug verursacht wurden.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;