OLG Bremen vom 16.05.1995
3 U 150/94
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 95

OLG Bremen - 16.05.1995 (3 U 150/94) - DRsp Nr. 1996/29361

OLG Bremen, vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 3 U 150/94

DRsp Nr. 1996/29361

1. Zwar wird bei einem nächtlichen Unfall auf einer Autobahn oder einer Bundesstraße mit bloßem Sachschaden verschiedentlich eine Wartepflicht von 30 Minuten als ausreichend angesehen. Dies setzt aber voraus, daß der verunglückte Verkehrsteilnehmer die Nachholung der erforderlichen Feststellungen nachträglich unverzüglich ermöglicht. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn er nach dem Unfall zum 100 km entfernten Wohnort der Mutter fährt und dort am nächsten Morgen um 10 Uhr den Unfall der dortigen Polizei meldet.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1996, 95