OLG Bremen - Beschluß vom 21.04.1995
Ss (B) 38/95
Normen:
OWiG § 71 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 32
NStZ 1996, 287

OLG Bremen - Beschluß vom 21.04.1995 (Ss (B) 38/95) - DRsp Nr. 1996/21828

OLG Bremen, Beschluß vom 21.04.1995 - Aktenzeichen Ss (B) 38/95

DRsp Nr. 1996/21828

Auch in Bußgeldsachen kann die notwendige eigene Tatsachenfeststellung des Gerichts nicht durch eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid ersetzt werden. Denn Grundlage der Sachentscheidung können auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nur die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und eingeführten Verhandlungsgegenstände sein.

Normenkette:

OWiG § 71 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Bremen hat mit dem angefochtenen Urteil den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Ziff. 7, 49 StVO eine Geldbuße von DM 200,-- auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.