Das Amtsgericht Bremen hat mit dem angefochtenen Urteil den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Ziff. 7, 49 StVO eine Geldbuße von DM 200,-- auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
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