OLG Bremen - Urteil vom 06.12.1995
1 U 51/95
Normen:
BGB § 823, § 839, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/344
NJW 1996, 1000
NJWE-VHR 1996, 45
OLGReport-Bremen 1996, 36
VersR 1997, 500
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1918/94

OLG Bremen - Urteil vom 06.12.1995 (1 U 51/95) - DRsp Nr. 1997/9776

OLG Bremen, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 1 U 51/95

DRsp Nr. 1997/9776

1. Der Leiter eines Landesamts für Verfassungsschutz verletzt seine Amtspflicht zur Verschwiegenheit, wenn er in seinen Buchmemoiren über eine Privatperson, zu der er beruflich in Kontakt gekommen war, berichtet und dadurch ihre Identifizierung als Verfassungsschutzinformant ermöglicht. 2. Die Amtspflicht zur Verschwiegenheit besteht gegenüber jeder Person, der durch einen Verstoß gegen diese Pflicht Schaden entstehen kann. 3. Zur Höhe der Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Wiedergabe im wesentlichen richtiger Tatsachen (hier: 30 000 DM).

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 5. Zivilkammer - vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen das Urteil des Landgerichts Bremen - 5. Zivilkammer - vom 26. April 1995 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Oktober 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4. Von den Kosten des Rechtsstreits im 1. Rechtszug trägt der Beklagte 4/25, der Kläger trägt 21/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.