OLG Celle vom 07.08.1987
1 Ss (OWi) 274/87
Normen:
StVO § 12 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.5 a Zeichen 241;
Fundstellen:
DRsp II(286)221c
NiedersRpfl 1987, 257
VRS 74, 66
VerkMitt 1988, 34

OLG Celle - 07.08.1987 (1 Ss (OWi) 274/87) - DRsp Nr. 1992/7601

OLG Celle, vom 07.08.1987 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 274/87

DRsp Nr. 1992/7601

Verbotenes Verbleiben mit einem Kraftfahrzeug in einer als Zufahrt zu einem Parkplatz dienenden Fußgängerzone (Zeichen 241 mit Zusatzschild »Zufahrt zu den markierten Parkplätzen frei«), um auf das Freiwerden eines Parkplatzes zu warten.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.2, § 41 Abs.2 Nr.5 a Zeichen 241;

»... Der Betroffene fuhr .. auf den E.-Platz und passierte an dessen Einfahrt ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 241 (Fußgänger) und dem Zusatzschild »Parken nur mit Parkschein. Zufahrt zu den markierten Parkplätzen frei .. . Schrittfahren«. Hinter dem Schild und vor dem ersten Parkplatz stand ein Parkscheinautomat. Der Betroffene .. stellte beim Einfahren fest, daß kein markierter Parkplatz frei war. Er blieb mit seinem Pkw in einer Ecke des Platzes neben einem anderen Fahrzeug stehen, stellte den Motor ab und blieb im Wagen sitzen, um abzuwarten, ob ein Parkplatz frei werde. Nachdem ein Polizeifahrzeug hinter ihm gehalten und deren Besatzung das Kennzeichen seines Fahrzeugs notiert hatte, fuhr [er] nach insgesamt ca. 1 1/2 Minuten unverrichteter Dinge weg.

Das Zeichen 241 bedeutet »Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen« (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 a StVO). Diese Vorschrift gilt auch für Fußgängerzonen (vgl. Senatsbeschluß, VRS 54, 459 ..). ...