OLG Celle - Beschluß vom 02.01.1995
2 Ss (OWi) 339/94
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 133

OLG Celle - Beschluß vom 02.01.1995 (2 Ss (OWi) 339/94) - DRsp Nr. 1996/4122

OLG Celle, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 339/94

DRsp Nr. 1996/4122

»Das Ersuchen der Einleitungsbehörde an die Polizeibehörde, anhand des Radarfotots des Fahrers dessen Namen und Anschrift zu ermitteln und ihm als Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens gegen ihn bekanntzugeben, unterbricht die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt der Anordnung selbst dann, wenn das Ersuchen zuständigkeitshalber weitergeleitet oder zurückgegeben werden muß.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 58 km/h zu einer Geldbuße von 300,-DM und zu einem Fahrverbot von fünf Wochen verurteilt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Betroffene Verfolgungsverjährung geltend und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet.

II.

Die Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten; sie wurde durch die Verfügung des Landkreises an die Polizei in Sarstedt vom 9.9.1993 nach § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbrochen.