OLG Celle - Beschluß vom 05.12.1995 (3 Ss (OWi) 174/95) - DRsp Nr. 1996/21847
OLG Celle, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 174/95
DRsp Nr. 1996/21847
Die zulässige Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 73 Abs. 2OWiG setzt zunächst voraus, daß von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung überhaupt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwartet werden kann. Ist dies der Fall, so muß bei weiter Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtsort, wenn das Erscheinen des Betroffenen mit im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessenen Mühen und Auslagen verbunden ist, das Gericht zunächst versuchen, die gebotene Sachaufklärung auf einem anderen, den Betroffenen weniger belastenden Weg, z.B. durch kommissarische Vernehmung (§ 73 Abs. 3OWiG) zu erreichen, soweit ein solcher Versuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.