OLG Celle - Beschluß vom 11.07.1995
1 Ss (OWi) 180/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NZV 1996, 117
NiedersRpfl 1996, 40

OLG Celle - Beschluß vom 11.07.1995 (1 Ss (OWi) 180/95) - DRsp Nr. 1996/21854

OLG Celle, Beschluß vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 180/95

DRsp Nr. 1996/21854

»Nur die Überzeugung des Tatrichters, der Betroffene werde bei Verhängung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren, stellt eine den Verzicht darauf begründete Härte dar. Diese Überzeugung darf nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet.

Den Feststellungen zufolge befuhr der Betroffene am 26. September.1994 vormittags mit einem Pkw die Bundesautobahn Dortmund - Hannover und überschritt in der Gemarkung Bad Nenndorf die dort auf einem längeren Streckenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h.

Der Richter beim Amtsgericht hat trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines Regelfalls auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichtet und dazu ausgeführt, der Besitz des Führerscheins sei "für den Betroffenen von existentieller Bedeutung." "Ein Fahrverbot wäre für ihn... mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle verbunden".

II.