OLG Celle - Beschluß vom 13.11.1995
1 Ss (Owi) 282/96
Normen:
StVG § 24a;

OLG Celle - Beschluß vom 13.11.1995 (1 Ss (Owi) 282/96) - DRsp Nr. 1997/3984

OLG Celle, Beschluß vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 1 Ss (Owi) 282/96

DRsp Nr. 1997/3984

1. Der Vorsatz bei § 24a StVG muß sich nur darauf beziehen, daß der sich biologisch-naturwissenschaftlich ergebende Wert von 0,8 o/oo Blutalkoholkonzentration erreicht oder gar überschritten ist. Anders als bei einem Vergehen nach §§ 316, 315c Abs. 1 Nr.1 StGB braucht sich der Vorsatz demgegenüber nicht auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu beziehen. 2. Versucht der Betroffene, sich einer Verkehrskontrolle durch die Flucht zu entziehen, so ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß er sich bewußt war, eine für § 24a StVG relevante Blutalkoholkonzentration aufzuweisen.

Normenkette:

StVG § 24a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 500 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. Oktober 1995 gegen 23.00 Uhr die ... in ... Zuvor hatte er einen Bekannten besucht und bei diesem mehrere Flaschen Bier getrunken. Als er bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden sollte, beschleunigte er sein Fahrzeug, um sich der Kontrolle zu entziehen. Er konnte jedoch schließlich von den Polizeibeamten gestellt werden. Die angeordnete, um 23.32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkokolkonzentration von 0,95 g o/oo.