OLG Celle - Beschluß vom 16.05.1995
2 Ss (OWi) 174/95
Normen:
OWiG § 17 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 272

OLG Celle - Beschluß vom 16.05.1995 (2 Ss (OWi) 174/95) - DRsp Nr. 1996/4133

OLG Celle, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 174/95

DRsp Nr. 1996/4133

1. Bei einer Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Vorsatzes ist zu bedenken, daß die verschärfte Schuldform ein Merkmal ist, das zum Grundtatbestand und zum Regelsatz hinzutritt. Sie hat nur untergeordneten, ergänzenden Charakter, der durch eine übermäßige Erhöhung nicht in Frage gestellt werden darf. Darum sind pauschale Erhöhungen auf der Grundlage der Regelsätze, wie etwa Verdoppelungen bei Vorsatz, unzulässig. 2. Sollen Voreintragungen erschwerend herangezogen werden, ist neben ihrer etwaigen Tilgungsreife zu prüfen, ob die Tatumstände der Vortat geeignet sind, dem neuen Verstoß ein besonderes Gewicht zu geben. Dies ist gegebenenfalls darzulegen, und zwar je mehr Bedeutung ihnen beigemessen wird.

Normenkette:

OWiG § 17 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 35 km/h zu einer Geldbuße von 450,- DM verurteilt und hat ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Der Betroffene befuhr am 28.7.1994 19.18 Uhr in ... die Celler Straße ortsauswärts und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wissentlich um 35 km/h.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Sachrüge. Er wendet sich gegen die Feststellung vorsätzlicher Begehung und gegen die Verwertung einer Voreintragung.