OLG Celle - Beschluß vom 24.06.1997
21 Ss 73/97
Normen:
StPO § 201 Abs. 1, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(460)174-4h
NiedersRpfl 1998, 33
StV 1998, 531

OLG Celle - Beschluß vom 24.06.1997 (21 Ss 73/97) - DRsp Nr. 1998/295

OLG Celle, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 21 Ss 73/97

DRsp Nr. 1998/295

»1. Zu den Anforderungen an die Rüge einer Beschränkung der Verteidigung, wenn der Tatrichter einem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung keine Folge gegeben hat, obwohl dem Angeklagten die Anklageschrift entgegen § 201 Abs. 1 StPO nicht mitgeteilt worden war.« a) Zur Ausführung einer entsprechenden Verfahrensrüge ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte vorträgt, daß er den Inhalt der Anklageschrift nicht auf einem anderen Wege erfahren hat. b) Lehnt der Strafrichter es entgegen einem entsprechenden Antrag ab, die Hauptverhandlung auszusetzen, obwohl dem Angeklagten die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist, so stellt dies eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dar. »2. Veranlaßt der Tatrichter anstelle der gebotenen Zustellung nur eine formlose Übersendung der Anklageschrift an den Angeklagten, gehen bei der Entscheidung über die zu Ziffer 1. genannte Verfahrensrüge verbleibende Zweifel an der Mitteilung der Anklageschrift nicht zu Lasten des Angeklagten.«

Normenkette:

StPO § 201 Abs. 1, § 338 Nr. 8, § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Strafrichter in Gifhorn hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen falscher Namensangabe zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt.