OLG Celle - Urteil vom 01.06.1995 (8 U 88/94) - DRsp Nr. 1997/1616
OLG Celle, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 8 U 88/94
DRsp Nr. 1997/1616
Das entwendete Fahrzeug steht dem Versicherungsnehmer innerhalb der Monatsfrist des § 13 Abs. 7AKB zur Verfügung, wenn es unter Aufhebung der polizeilichen Beschlagnahme den Mitarbeitern des von dem Versicherungsnehmer mit der Rückholung beauftragten Unternehmens vor Ort übergeben worden ist. Es ist dann "zur Stelle gebracht", ohne daß es darauf ankäme, daß es erst später an den Wohnort des Versicherungsnehmers zurückgeführt worden ist.