OLG Celle - Urteil vom 16.12.1987
3 U 66/85
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/127
zfs 1988, 70
zfs 1988, 97
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 18.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 387/84

OLG Celle - Urteil vom 16.12.1987 (3 U 66/85) - DRsp Nr. 2011/7888

OLG Celle, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 3 U 66/85

DRsp Nr. 2011/7888

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Ihre Berufung ist erledigt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 1984 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1984 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) sind verpflichtet, der Klägerin den bisher nicht vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schaden aus ihren Verletzungen bei dem Verkehrsunfall vom 16.6.1983 in W. unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote der Klägerin von einem Drittel zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen fallen von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 2/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/3 zur Last.

Soweit durch den Berufungsantrag der Klägerin zu einem immateriellen Zukunftsschaden Gerichtskosten entstanden sind, werden diese nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt

a) für die Klägerin 8.500 DM,

b) für die Beklagten 4.000 DM.

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.