OLG Celle - Urteil vom 22.06.1995
7 U 162/94
Normen:
BGB § 459 Abs. 1, § 462 ;
Fundstellen:
OLGR 1995, 257
OLGReport-Celle 1995, 257
ZfS 1996, 58

OLG Celle - Urteil vom 22.06.1995 (7 U 162/94) - DRsp Nr. 1996/29365

OLG Celle, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 7 U 162/94

DRsp Nr. 1996/29365

1) Weist ein Neufahrzeug ein undichtes den Wassereintritt ermöglichendes Schiebedach sowie Lackabplatzer mit Unterrostungen an der Tür, Rostbildungen im Türinneren, an der Türunterkante sowie eine starke Unterrostung der Türscharniere an der AÄ und BÄSäule auf, ist für den Neuwagenkäufer eine Verweisung auf eine Nachbesserung nicht zumutbar. 2) Eine Nachbesserung ist in diesem Falle entweder unmöglich, weil sie ein untergründiges Fortwirken der Korrosion in anderen Bereichen nicht verhindert, jedenfalls aber wegen des notwendigen Auseinanderbaus des Fahrzeuges nebst Behandlung der Bleche im Tauchbad und des Neuaufbaus der Lackschicht nicht zumutbar.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1, § 462 ;
Fundstellen
OLGR 1995, 257
OLGReport-Celle 1995, 257
ZfS 1996, 58