OLG Dresden - Beschluß vom 20.03.1995
1 Ss 223/94
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1, § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(336)291Nr. 2d (Ls)
NZV 1995, 236

OLG Dresden - Beschluß vom 20.03.1995 (1 Ss 223/94) - DRsp Nr. 1997/798

OLG Dresden, Beschluß vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 1 Ss 223/94

DRsp Nr. 1997/798

1. Hat der Angeklagte ca. eine Stunde und 15 Minuten nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 o/oo, so ist zur Klärung der Frage der vorsätzlichen Tatbegehung eine Rückrechnung zugunsten des Angeklagten erforderlich. Die Annahme eines direkten Vorsatzes kann nämlich bereits dann scheitern, daß angesichts der nicht auszuschließenden Beeinflussung durch eine BAK von rund 2,7 o/oo möglicherweise nicht mehr auszuschließen ist, daß der Täter die getrunkene Menge - im Zeitpunkt des Fahrtantrittes - nicht mehr überblickt und hierbei auch keine Vorstellungen mehr von der "Grenzmenge" zur Fahruntüchtigkeit hatte. 2. Die Annahme bedingten Vorsatzes erfordert Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte die sicherlich massiven und auch subjektiv wahrnehmbaren Ausfallerscheinungen tatsächlich von ihm vorgenommen wurden und daß er rechtzeitig noch Überlegungen über seine Fahrtüchtigkeit angestellt hat.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1, § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.