An den Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle der Stadt Zwickau erstmals ein unter dem Datum vom 24.02.1994 erstellter Anhörungsbogen am 25.02.1994 abgesandt zu dem Vorwurf, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) 37 km/h überschritten zu haben. Da der Betroffene zunächst nicht ermittelt werden konnte, wurde ein gleichlautender Anhörungsbogen erneut am 30.03.1994 erstellt und am 31.03.1994 abgesandt. Mit Schreiben vom 07.04.1994, eingegangen bei der Stadtverwaltung Zwickau am 11.04.1994, teilte der Verteidiger des Betroffenen dessen Personalien mit und erklärte, daß dieser sich ausschließlich über den Verteidiger nach Akteneinsicht äußern werde.
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