OLG Dresden - Beschluß vom 20.07.1995
2 Ss (OWi) 186/95
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)182c
NJW 1996, 473
NJW 1996, 473 (Ls)
NZV 1996, 42
VRS 90, 39
VerkMitt 1996, 23

OLG Dresden - Beschluß vom 20.07.1995 (2 Ss (OWi) 186/95) - DRsp Nr. 1996/4237

OLG Dresden, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 186/95

DRsp Nr. 1996/4237

»Ist weder im Bußgeldbescheid noch auf den bei den Akten verbliebenen Formularen des Durchschreibesatzes der Name des Sachbearbeiters genannt, so ist der Bußgeldbescheid gleichwohl wirksam, wenn er ausreichende andere Angaben enthält, aufgrund derer der Betroffene und das Gericht den Sachbearbeiter unschwer ermitteln können.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

An den Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle der Stadt Zwickau erstmals ein unter dem Datum vom 24.02.1994 erstellter Anhörungsbogen am 25.02.1994 abgesandt zu dem Vorwurf, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um (nach Abzug des Toleranzwertes von 3 km/h) 37 km/h überschritten zu haben. Da der Betroffene zunächst nicht ermittelt werden konnte, wurde ein gleichlautender Anhörungsbogen erneut am 30.03.1994 erstellt und am 31.03.1994 abgesandt. Mit Schreiben vom 07.04.1994, eingegangen bei der Stadtverwaltung Zwickau am 11.04.1994, teilte der Verteidiger des Betroffenen dessen Personalien mit und erklärte, daß dieser sich ausschließlich über den Verteidiger nach Akteneinsicht äußern werde.