OLG Dresden - Beschluß vom 21.02.1995
2 Ss (OWi) 236/94
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 235

OLG Dresden - Beschluß vom 21.02.1995 (2 Ss (OWi) 236/94) - DRsp Nr. 1996/3743

OLG Dresden, Beschluß vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 236/94

DRsp Nr. 1996/3743

Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG sind die berechtigten Belange des Betroffenen einerseits und das Interesse an möglichst vollständiger Sachaufklärung andererseits gegeneinander abzuwägen. 2. Ist das Erscheinen des Betroffenen wegen weiter Entfernung seines Wohnorts vom Gerichtsort (hier: 700 km) mit erheblichen persönlichen und sachlichen Aufwendungen verbunden, die im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessen sind, so ist das Gericht gehalten, zunächst die gebotene Sachaufklärung auf einem den Betroffenen weniger belastenden Weg - wie mittels Vernehmung durch den ersuchten Richter - zu erreichen.