»Als Halterin des Fahrzeuges hat zwar die Betroff. dafür Sorge zu tragen, daß sich der vorgeschriebene Batterietrennschalter in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ein schuldhafter Verstoß der Betroff. gegen die sich hieraus ergebende Überwachungspflicht ist jedoch nicht erkennbar. Die gegenteilige Auffassung des AG, das eine mindestens wöchentliche Prüfung für geboten und zumutbar hielt, beruht auf einer Überspannung der einen Fahrzeughalter treffenden Sorgfalts- und Kontrollpflichten.
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