OLG Düsseldorf vom 08.05.1987
5 Ss (OWi) 143/87 - 101/87 I
Normen:
GGVS § 6 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp II(294)229d
VRS 74, 71
VerkMitt 1988, 14

OLG Düsseldorf - 08.05.1987 (5 Ss (OWi) 143/87 - 101/87 I) - DRsp Nr. 1992/7961

OLG Düsseldorf, vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 143/87 - 101/87 I

DRsp Nr. 1992/7961

Umfang der Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Halters in Bezug auf den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Fahrzeugausrüstung (hier: Batterietrennschalter eines für die Altölentsorgung eingesetzten Kraftfahrzeugs).

Normenkette:

GGVS § 6 Abs.5;

»Als Halterin des Fahrzeuges hat zwar die Betroff. dafür Sorge zu tragen, daß sich der vorgeschriebene Batterietrennschalter in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Ein schuldhafter Verstoß der Betroff. gegen die sich hieraus ergebende Überwachungspflicht ist jedoch nicht erkennbar. Die gegenteilige Auffassung des AG, das eine mindestens wöchentliche Prüfung für geboten und zumutbar hielt, beruht auf einer Überspannung der einen Fahrzeughalter treffenden Sorgfalts- und Kontrollpflichten.