OLG Düsseldorf vom 12.12.1997
14 U 94/97
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1998, 200

OLG Düsseldorf - 12.12.1997 (14 U 94/97) - DRsp Nr. 1998/17956

OLG Düsseldorf, vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 14 U 94/97

DRsp Nr. 1998/17956

1. Als eine charakteristische Mindestvoraussetzung für einen verabredeten Verkehrsunfall braucht kein unzureichend instandgesetzter Vorschaden vorliegen. Denselben Beweiswert können auch durch Verschleiß herbeigeführte Schäden an dem Motor und an der Bremsanlage haben. 2. Eine unstreitige oder unmittelbar erwiesene Bekanntschaft der Beteiligten ist nicht notwendige Voraussetzung für die Feststellung des gestellten Unfalls. Für die Annahme der Bekanntschaft reicht die Summe der für einen gestellten Unfall sprechenden Anzeichen zumindest dann aus, wenn es von vornherein nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend ist, daß die Beteiligten sich kannten.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

s.a. OLG Köln SP 1996, 237; OLG Köln SP 1995, 327.

Fundstellen
SP 1998, 200