OLG Düsseldorf vom 15.10.1987
5 Ss (OWi) 340/87-257/87 I
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 267 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(457)92a-b
VRS 74, 204
VerkMitt 1988, 36

OLG Düsseldorf - 15.10.1987 (5 Ss (OWi) 340/87-257/87 I) - DRsp Nr. 1992/7939

OLG Düsseldorf, vom 15.10.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 340/87-257/87 I

DRsp Nr. 1992/7939

a-b. Anforderungen an die Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen in den Urteilsgründen (Abs. 1 Satz 1) (b) im Falle der Verurteilung wegen mehrerer Gesetzesverstöße (hier: fortgesetzte Handlung in einer Bußgeldsache).

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 267 Abs.1 S.1;

(a) »... Nach §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzl. Merkmale der Tat gefunden werden. Zur äußeren Tatseite muß die Darstellung, wenn auch möglichst in gedrängter Kürze, so vollständig sein, daß die konkret angeführten Tatsachen den gesetzl. Tatbestand ausfüllen. Feststellungen, die nur die Worte des Gesetzes wiederholen oder mit einem gleichbedeutenden Wort oder mit einer allgemeinen Redewendung umschreiben, reichen nicht aus. Anzuführen sind vielmehr alle Tatsachen, die zu einer ausreichenden Identifizierung der Tat notwendig sind.