OLG Düsseldorf vom 18.12.1987
5 Ss (OWi) 187/86 - 43/86 IV
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 137
DRsp IV(456)140b
JMBl NRW 1988, 65
NJW 1988, 1039
VerkMitt 1988, 30

OLG Düsseldorf - 18.12.1987 (5 Ss (OWi) 187/86 - 43/86 IV) - DRsp Nr. 1992/7917

OLG Düsseldorf, vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 187/86 - 43/86 IV

DRsp Nr. 1992/7917

Feststellung einer Fahrgeschwindigkeitsüberschreitung: erforderlicher Sicherheitsabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welcher Sicherheitsabzug bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug von der am justierten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen ist, um sämtliche bei dieser Meßmethode möglicherweise zuungunsten des Beschuldigten aufgetretenen Fehler und Ungenauigkeiten auszugleichen.

Der Senat folgt dem »sorgfältig begründeten, soweit möglich durch praktische Erfahrungswerte und Fahrversuche bestätigten« Gutachten und faßt dessen Ergebnisse Ä unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtspr. Ä in folgenden Leitsätzen zusammen:

»Der bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren von der Rechtsprechung bisher vorgenommene Sicherheitsabzug von 10 % der am justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit reicht nicht aus, um sämtliche möglicherweise zuungunsten des Betroffenen auftretenden Meßfehler und -Ungenauigkeiten auszugleichen. Erforderlich ist vielmehr ein Abzug von 13,5 %, der jedoch nur dann ausreicht, wenn