OLG Düsseldorf vom 22.12.1997
1 U 53/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 285
OLGReport-Düsseldorf 1998, 165
SP 1998, 162
VersR 1998, 518
ZfS 1998, 333
r+s 1999, 24

OLG Düsseldorf - 22.12.1997 (1 U 53/97) - DRsp Nr. 1998/17954

OLG Düsseldorf, vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 1 U 53/97

DRsp Nr. 1998/17954

1. Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug dann nicht mehr ohne weiteres zu demjenigen Preis verwerten, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Restwert geschätzt hat, wenn ihm rechtzeitig vor Abschluß des Kaufvertrags bzw. der Vereinbarung über eine Inzahlungnahme ein wesentlich höherer Ankaufpreis von seiten des Haftpflichtversicherers angeboten worden ist. 2. Entscheidend ist nicht die Herkunft des höheren Angebots, sondern dessen inhaltliche Akzeptanz. 3. Behauptet der Geschädigte, das höhere Kaufangebot erst im Anschluß an die eigene Verwertung des Unfallfahrzeugs empfangen zu haben, so hat er den Zeitpunkt der Veräußerung zu beweisen. Dazu reicht die Vorlage des Fahrzeugscheins für das von ihm erworbene Ersatzfahrzeug nicht aus.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
NZV 1998, 285
OLGReport-Düsseldorf 1998, 165
SP 1998, 162
VersR 1998, 518
ZfS 1998, 333