Der Abstand zu einem vorausfahrenden Kfz kann grundsätzlich auch durch Schätzungen darin geübter Personen ausreichend verläßlich festgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beteiligten Fahrzeuge über eine genügend lange Fahrstrecke aus nicht allzu großer Distanz ungehindert beobachtet werden können und der notwendige Sicherheitsabstand »beträchtlich« unterschritten wird (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 56, 57; OLG Hamm, VRS 58, 276). In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Zeuge - etwa aufgrund beruflicher Praxis - im exakten Schätzen räumlicher Abstände geübt ist. Hierzu reicht die Darlegung, daß die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, die den Fahrzeugabstand übereinstimmend mit 5 m angegeben haben, »als zuverlässig bekannt« seien, allein nicht aus. Nach der Lebenserfahrung ist nämlich eine solch genaue Abstandsschätzung in der Regel jedenfalls einer ungeübten Person nicht möglich.
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