OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.08.1995
1 Ws 595/95
Normen:
StPO § 44, § 45, § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 90, 184

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.08.1995 (1 Ws 595/95) - DRsp Nr. 1995/8254

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 595/95

DRsp Nr. 1995/8254

»1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht in dem die Berufung verwerfenden Urteil als zur Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das frühere, bereits gewürdigte Vorbringen im Zusammenhang mit neu vorgebrachten Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages verwendet wird. 2. Für die Beurteilung, ob das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wegen Krankheit genügend entschuldigt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung des Angeklagten plötzlich eingetreten ist. Auch chronische oder sich schleichend entwickelnde Krankheiten können das Ausbleiben entschuldigen.«

Normenkette:

StPO § 44, § 45, § 329 Abs. 3 ;

Gründe: