OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2020
2 RBs 129/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Zusatz in Urteil nicht erforderlich bei Verstoß gegen Zeichen 274 innerhalb geschlossener OrtschaftenTatmodalitäten ohne Tatbestandsbezug nicht in Urteilsformel erforderlich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 RBs 129/20

DRsp Nr. 2020/14909

Zusatz in Urteil nicht erforderlich bei Verstoß gegen Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften Tatmodalitäten ohne Tatbestandsbezug nicht in Urteilsformel erforderlich

Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der durch Zeichen 274 angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, ob der Verstoß "innerhalb geschlossener Ortschaften" oder "außerhalb geschlossener Ortschaften" begangen wurde. Denn dieser Umstand gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat. Die Urteilsformel ist nicht der Ort, um für die Eintragung im Fahreignungsregister relevante Sachverhaltselemente zu beschreiben, die nicht zu den Voraussetzungen des verwirklichten Tatbestands zählen.

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

3.

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.