OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1995
2 Ss (OWi) 429/95 - (OWi) 97/95 III
Normen:
OWiG § 56 Abs. 4 ; StVO § 12 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(468)177a
NZV 1996, 251
VRS 91, 129

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.12.1995 (2 Ss (OWi) 429/95 - (OWi) 97/95 III) - DRsp Nr. 1996/21976

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 429/95 - (OWi) 97/95 III

DRsp Nr. 1996/21976

1. Eine wirksame Verwarnung vermag ein Verfahrenshindernis nur in dem Umfang zu begründen, wie der Verfolgungswille der Behörde reicht. Wird die Verwarnung bewußt oder versehentlich auf einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt, so bleiben die übrigen, nicht erfaßten Handlungsteile oder Gesetzesverletzungen grundsätzlich verfolgbar. Bei einer Dauertat begründet ein Verwarngeld ein Verfahrenshindernis nur für den Zeitraum, für den es ausgesprochen ist. Etwas anderes kann jedoch im Einzelfall dann gelten, wenn der Betroffene aufgrund bestimmter Umstände annehmen durfte, daß das gesamte einheitliche Tatgeschehen abgerügt werden sollte und er im Vertrauen darauf sein Einverständnis mit der Verwarnung erteilt hat. 2. Auch wenn eine wegen eines Parkverstoßes ausgesprochene Verwarnung noch einen gewissen Zeitraum nach Verhängung des Verwarnungsgeldes erfassen kann, ist dieser Zeitraum jedenfalls am darauffolgenden Tag überschritten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene nach den besonderen Umständen des Falles annehmen durfte, daß von ihm akzeptierte Verwarnungsgeld erfasse auch den weitergehenden Zeitraum.

Normenkette:

OWiG § 56 Abs. 4 ; StVO § 12 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: