OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1995
2 Ss (OWi) 420/95 - (OWi) 93/95 III
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 215
VRS 91, 149

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1995 (2 Ss (OWi) 420/95 - (OWi) 93/95 III) - DRsp Nr. 1996/21975

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 420/95 - (OWi) 93/95 III

DRsp Nr. 1996/21975

1. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes. Nur erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände reichen aus, um eine Ausnahme zu begründen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Verkehrsteilnehmer unmittelbar vor dem Ende einer Autobahn behutsam und abgestuft auf die der jeweiligen Gefahrensituation abgepaßte Geschwindigkeit herangeführt werden.

»2. Es ist nicht Aufgabe des Bußgeldrichters, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit im Hinblick auf ein Regelfahrverbot zu überprüfen. 3. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen am Ausbauende einer Autobahn kann von der Anordnung eines Regelfahrverbots nicht im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Anzahl der mit erheblich höherer Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeugführer abgesehen werden.