OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.1995 5 Ss (OWi) 338/95 - (OWi) 155/95 I
Normen:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1996, 65
VRS 91, 152
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.11.1995 (5 Ss (OWi) 338/95 - (OWi) 155/95 I) - DRsp Nr. 1996/4785
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 338/95 - (OWi) 155/95 I
DRsp Nr. 1996/4785
1. Früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können zum Nachteil eines Betroffenen nur verwertet werden, soweit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang mit der neuen Ordnungswidrigkeit gegeben ist bzw. soweit der Betroffene durch die früheren Verfahren vorgewarnt worden ist. Um dies nachprüfen zu können, bedarf es im Urteil, soweit Voreintragungen zu Lasten eines Betroffenen verwertet werden, näherer Angaben hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der früheren Verfehlungen.2. Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots darf der Tatrichter die Einlassung des Betroffenen, er habe im Falle der Anordnung eines Fahrverbots mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle, nicht ungeprüft zugrundelegen, da ein Fahrverbot auch während des dem Betroffenen zustehenden Urlaubs vollstreckt werden kann.
Normenkette:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Gründe:
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