OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2017
IV-3 RBs 56/17
Normen:
StVO § 49; StVO § 3; StVG § 24;

Standardisiertes Messverfahren mit Traffistar S 350

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen IV-3 RBs 56/17

DRsp Nr. 2017/10705

Standardisiertes Messverfahren mit Traffistar S 350

Bei dem Messverfahren mit Traffistar S 350 handelt es sich um standardisiertes Messverfahren.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 49; StVO § 3; StVG § 24;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 145 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1.

Der vorliegende Sachverhalt wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zwecks Fortbildung des Rechts erfordern.