OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.08.1995 (3 Ws 436/95) - DRsp Nr. 1996/4145
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.08.1995 - Aktenzeichen 3 Ws 436/95
DRsp Nr. 1996/4145
»Die Beschwerde gegen einen im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung im Rahmen des § 111aStPO ergangenen Beschluß ist unzulässig, nachdem gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt ist.«