OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2020
3 Wx 130/19
Normen:
BGB § 56ff.; Fall BGB § 58 Nr. 4 3.; BGB § 60; BGB § 71 Abs. 1 S. 3 2. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen VR 3438

Anforderungen an die Satzung eines Kulturvereins hinsichtlich der Beurkundung der Beschlüsse der MitgliederversammlungZulässigkeit einer Mindestfrist von fünf Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 130/19

DRsp Nr. 2020/15418

Anforderungen an die Satzung eines Kulturvereins hinsichtlich der Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Zulässigkeit einer Mindestfrist von fünf Tagen für die Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Enthält die beim Registergericht eingereichte Satzung eines (Kultur-) Vereins (entgegen der Soll-Vorschrift des § 58 Nr. 4, 3. Fall BGB) keine Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, so ist die Satzung diesbezüglich zu ergänzen, um ihre Eintragungsfähigkeit herbeizuführen.2. Für die Beurteilung, ob eine satzungsmäßig statuierte Mindestfrist von (lediglich) fünf Tagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist ausschlaggebend, welche Gegebenheiten anlässlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung der Satzungsgeber als typischerweise vorhanden annehmen durfte (hier: Kurze Einberufungsfrist zu billigen mit Blick auf Traditionsverein mit stark lokalem Bezug; seit Jahren zeitlich auf einen abstrakt bestimmten Tag im Januar habitualisierte Abhaltung der Mitgliederversammlungen; besondere Sachkunde von Mitgliedern in Bezug auf den Vereinszweck; kein Widerstand gegen die Kürze der Einberufungsfrist).

Tenor